Landes­fachstelle Präventionder Sucht­kooperation NRW

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Rechtliches

Seit 2009 werden neue psychoaktive Substanzen (NPS) vermehrt dem Betäubungsmittelrecht (BtMG) unterstellt, womit Herstellung, Besitz und Handel von Spice-Produkten verboten sind. Der weitaus größere Teil ist dem BtMG allerdings noch nicht unterstellt und regelmäßig kommen neue Substanzen unter verschiedenen Handelsnamen hinzu.

Im Jahr 2013 wurden laut UN allein 348 neue Substanzen gemeldet (UNODC Early Warning Advisory on NPS, 2013). 2014 wurden 58 neue psychoaktive Stoffe auf dem deutschen Rauschgiftmarkt sichergestellt, die nicht dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterstellt waren. Ende 2014 wurden zudem 32 weitere Substanzen neu im BtMG aufgenommen. Das Bundeskriminalamt geht von etwa 1.500 "Legal High"-Produkten aus (BKA 2015). Auf den Verpackungen fehlen in der Regel Angaben zu den Wirkstoffen.

Derzeit ist es zeitaufwändig, neue psychoaktive Substanzen dem BtMG zu unterstellen. Wegen der rasant wachsenden Zahl identifizierter Wirkstoffe laufen Labore/Gesetzgeber der Entwicklung stets hinterher. Um diesen Wettlauf zu durchbrechen, werden derzeit die rechtliche Möglichkeiten einer sogenannten Stoffgruppenregelung geprüft. Seitens des Europäischen Parlaments und des Rates gibt es Bestrebungen, mit Hilfe einer EU-einheitlichen Verordnung über neue psychoaktive Substanzen den Marktzugang künftig besser regulieren zu können.

Bei den bereits dem Betäubungsmittelrecht unterstellten Substanzen ist die rechtliche Situation im Umgang mit ihnen klar. Verkauf und Erwerb dieser Kräutermischungen z.B. über das Internet sind verboten.

Bei vielen neu auf den Markt kommenden psychoaktiven Substanzen ist dies jedoch noch nicht der Fall. Folglich ist die Rechtslage bei den neuen psychoaktive Substanzen (NPS) wie Kräutermischungen und Badesalzen nach wie vor unübersichtlich.

Der Verkauf einer Kräutermischung zu Konsumzwecken stellte bislang auch einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) dar, da die enthaltenen Wirkstoffe als bedenkliche Arzneimittel eingestuft wurden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes sind Kräutermischungen jedoch keine Arzneimittel, so dass die Regelung unwirksam ist (www.curia.europa.eu; 10.07.2014).

Ein Problem ist zudem, dass sich die neuen psychoaktiven Substanzen im Rahmen herkömmlicher Drogen-Tests nur schwer nachweisen lassen (vgl. www.mindzone.infowww.drug-infopool.de und www.drugcom.de).


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