Landes­fachstelle Präventionder Sucht­kooperation NRW

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Rauchverbot an Schulen in NRW

03.01.2005NN
Im Zuge der anstehenden Neuregelung des Schulgesetzes soll dem Landtag Ende Januar auch ein Entwurf zu einem kompletten Rauchverbot an Schulen zur Entscheidung vorgelegt werden.
Dieses Verbot soll für SchülerInnen, LehrerInnen, Eltern und Schulpersonal gleichermaßen gelten und sich nicht nur auf Raucherecken und Raucherlehrerzimmer sondern auch auf Schulveranstaltungen beziehen. Allerdings sollen auf den Sitzungen der Schulkonferenzen Ausnahmen beschlossen werden können. Im Unterschied zur bestehenden Regelungen soll damit erreicht werden, dass die „Schule ohne Qualm“ in NRW die Regel sein wird, von der gegebenenfalls abgewichen wird und nicht umgekehrt. Das diese Umsteuerung nicht ohne Schwierigkeiten vonstatten gehen wird, zeigen die praktischen Erfahrungen „Rauchfreier Schulen“ in NRW, wenn beispielsweise rauchende Schüler auf die Nachbargrundstücke ausweichen um der Aufsicht zu entgehen. Die Fachkräfte in der Gesundheitsförderung und Prävention in NRW werden in diesem Zusammenhang vermehrt gefordert sein die Schulkonferenzen zielgerichtet zu unterstützen um sicherzustellen, dass der „Impuls“ des neuen Gesetzes für die Umsetzung präventiver Aktivitäten zur Förderung des Nichtrauchens verstärkt genutzt werden kann: Verbote allein bewirken nichts.

Auszug aus dem Schulgesetz (Entwurf)

§ 54 Schulgesundheit

(5) Auf dem Schulgrundstück sind im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen der Verkauf, der Ausschank und der Genuss alkoholischer Getränke sowie das Rauchen untersagt. Für Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks gilt Satz 1 entsprechend. Über Ausnahmen entscheidet die Schulkonferenz. Branntweinhaltige Getränke und sonstige Rauschmittel sind in keinem Fall erlaubt.



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