E-Zigarette

Eine elektrische Zigarette, auch E-Zigarette, rauchlose Zigarette oder elektronische Zigarette genannt, ist ein Gerät zum Inhalieren verdampfter Flüssigkeit und daraus sich bildendem Nebel. Diese Flüssigkeit wird Liquid genannt. Der Dampf und der daraus mit angesaugter Luft entstehende Nebel ähneln Tabakrauch und erzeugen so das sensorische Gefühl des Rauchens. Es findet jedoch im Vergleich zum Rauchen keine schwelende Verbrennung statt.

Geschichte

Die Idee einer rauch- und tabakfreien "Zigarette" mit erhitzter, befeuchteter und aromatisierter Luft als Ersatz für die konventionelle Zigarette wurde bereits 1963 patentiert, ging aber nie in Produktion.
2003 erfand der Chinese Hon Lik die heutige Version, die seit 2004 in China auf dem Markt ist. Diese darin enthaltenen Verdampfer basieren auf der gleichen Technologie mit denen Diskotheken Nebel erzeugen. Elektrische Zigaretten werden mittlerweile weltweit hergestellt und vertrieben.

Nahezu alle auf dem Markt vertriebenen elektrischen Zigaretten beruhen auf dem Verdampfungsprinzip. Sie bestehen aus einem Akku und einem Verdampfer.
Das Liquid besteht aus Propylenglykol, Glycerin, Lebensmittelaromen und zu geringen Teilen aus Wasser. Auf dem Markt gibt es Liquide mit Nikotin in verschiedener Stärke, aber auch nikotinfreie und nicht aromatisierte Liquide.

Elektrische Zigaretten sowie die Liquide sind in Deutschland (seit 2006) und den meisten europäischen Ländern in Spezialläden und einigen Supermärkten sowie über das Internet erhältlich.
Nikotinhaltige E-Zigaretten werden EU-weit im Rahmen der Tabakproduktrichtlinie (2014) geregelt:

  • nikotinhaltige Flüssigkeiten dürfen einen Nikotingehalt von 20 mg/ml nicht übersteigen,
  • Größenbeschränkungen von Nachfüllbehältern, Tanks und Kartuschen,
  • Erzeugnisse müssen mit einer Kindersicherung versehen sein, einen Warnhinweis tragen und dürfen nur mit einem Beipackzettel verkauft werden, der u.a. über Suchtpotenzial und Toxizität aufklärt sowie über mögliche schädliche Auswirkungen informiert,
  • bestimmte Zusatzstoffe - wie z. B. Vitamine oder Koffein - in den Liquiden sind verboten,
  • Hersteller und Importeure von E-Zigaretten (und E-Shishas) haben eine Meldepflicht über die Erzeugnisse, die sie in Verkehr bringen wollen,
  • Werbebeschränkungen gelten gleichermaßen wie bei Tabakprodukten (Drogenbeauftragte 2015).

Die EU-Tabakerzeugnisrichtlinie 2001/37EG ist im Mai 2016 durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse – TabakerzG – und die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse – TabakerzV – in nationales Recht umgesetzt.

Gesundheitsrisiken

Die gesundheitlichen Risiken des Konsums von E-Zigaretten sind noch nicht endgültig erforscht. Der wichtigste Risikofaktor besteht in der inhalativen Aufnahme von Nikotin. Nikotin ist ein Nervengift und ein Suchtstoff, der beim Konsum der E-Zigarette starke körperliche und psychische Abhängigkeit erzeugen kann.

Bei der Benutzung der E-Zigarette werden keine Stoffe verbrannt, wodurch sie sich deutlich von herkömmlichen Zigaretten unterscheidet, deren Verbrennung etwa 4.000 Stoffe entstehen lässt. Die „Nebenprodukte“ der E-Zigaretten verursachen beim derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Vergleich zur Tabakzigarette nur sehr geringere gesundheitliche Belastungen. Es handelt sich jedoch nicht um gesundheitlich unbedenkliche Stoffe, folglich birgt der Konsum der E-Zigarette gesundheitliche Risiken.

Von ihr gehen folglich keine wesentlichen Gefahren für die menschli­che Gesundheit aus. Hauptbestandteil des zu verdampfenden Liquids ist Propandiol (auch Propylenglycol), das bei hypersensitiven Personen nach Auftrag auf die Haut allergische Reaktionen auslösen kann. Bei oraler Aufnahme wird 1,2-Propandiol als für den Menschen ungefährlich eingestuft. Anders stellt sich die Inhalation des Propandiols dar. Das Bundesinstitut für Risikobewertung wies in einerin seinen Stellungnahmen zu E-Zigaretten und E‑Shishas darauf hin, dass Propylenglycol zur Reizungen der oberen Atemwege führen und die Lungenfunktion beeinträchtigen kann. Zudem fehlen bislang valide Erkenntnisse über die Langzeitfolgen einer chronischen Exposition gegenüber Propylenglycolist dass die Inhalation von Glycerin und 1,2-Propandiol im Tierversuch zu Veränderungen im Kehlkopf, zu Reizungen der Nasenschleimhäute und zum Nasen­bluten führen kann. Als weitere Bestandteile fügen die Hersteller den Liquiden als Lebensmittel zugelassene Aromastoffe zu, die Allergien hervorrufen können.

E-Zigaretten als Einstieg zum Tabakkonsum

Auch immer mehr Jugendliche rauchen E-Zigarette. Laut internationaler Studien handelt es sich bei rund 20% der jugendlichen Konsumierenden um zuvor Nicht-Rauchende. Es ist zu befürchten, dass hierdurch Jugendliche zum Umstieg auf herkömmliche Zigaretten verleitet werden.

Attraktive Aromastoffe tragen zusätzlich zur wachsenden Beliebtheit bei (DKFZ 2014). Es gibt Bestrebungen, §10 des Jugendschutzgesetzes dahingehend zu ändern, dass künftig der Verkauf von E-Zigaretten und E-Shishas - ob mit oder ohne Nikotin - an unter 18-Jährige verboten wäre.

Jeder neunte 12- bis 17-jährige Jugendliche (11,3%) hat die E-Zigarette - oder die E-Shisha -  (mit oder ohne Nikotin), aber nicht die Tabak-Zigarette ausprobiert. Das entspricht über 500.000 Jugendlichen in Deutschland (Orth/Töppich 2015).

Passive Inhalation von E-Zigaretten-Dampf
Schädlicher Nebenstromrauch entsteht bei herkömmlichen Zigaretten hauptsächlich, wenn diese abbrennen, ohne dass daran gezogen wird. Bei E-Zigaretten findet kein Verbrennungsprozess statt. Deshalb wird beim Gebrauch von E-Zigaretten kein Nebenstromrauch produziert. Dieser entsteht, wenn eine Zigarette abbrennt, während nicht an ihr gezogen wird. Da E-Zigaretten konsumierende Personen nach dem Inhalieren einen Teil des verdampften Liquides wieder ausatmen, wird in der Wissenschaft davon ausgegangen, dass es so etwas wie Passivdampf gibt. Eine Studie zur Passivrauchbelastung durch elektrische Zigaretten des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zeigt, dass E-Zigaretten die Raumluft, wenn auch in geringerem Umfang als Zigaretten, mit gesundheitlich bedenklichen Stoffen belasten (2013). Das Hierdurch werden jedoch keine Grenzwerte für die Innenraumluft überschritten wie beim Konsum herkömmlicher Tabakzigaretten. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) empfiehlt, das Rauchen von E-Zigaretten in Nichtraucherzonen trotzdem zu untersagen und sie im Sinne des Nichtraucherschutzes wie herkömmliche Zigaretten zu behandeln, da eine gesundheitliche Belastung durch passive Inhalation aufgrund der unübersichtlichen Datenlage zu E-Zigaretten nicht ausgeschlossen werden kann (BfR 2013; DKFZ 2015).

Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes ist es daher begrüßenswert, wenn Hausrechtsinhaber und -inhaberinnen (z.B. Gastwirte und Gastwirtinnen) den Konsum von E-Zigaretten im Rahmen ihres Hausrechts verbieten. Rechtlich ist dies grundsätzlich zulässig.

Vgl. E-Shisha

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