GBL-GHB

GHB steht für Gammahydroxybuttersäure. Es wurde 1960 im militärischen Auftrag erstmals synthetisch hergestellt und als verschreibungspflichtiges Medikament zugelassen mit Anwendungen als Anästhetikum (Narkosemittel), Antidepressivum und Wachmacher, aber auch als Entzugsmittel, u.a. bei Alkohol- und Opiatabhängigkeit. 

GBL steht für Gamma-Butyrolacton und ist ein Grundstoff zur Herstellung von GHB. GBL wird in der Industrie als Lösungsmittel eingesetzt und ist in seiner Wirkung dem GHB sehr ähnlich. Es kommt u.a. bei Bauchemikalien, Farben, Farbpasten und Fotochemikalien zum Einsatz. GBL wird im Körper zu GHB umgewandelt.

In den 1990er Jahren tauchte GHB/GBL erstmals als Partydroge in englischen Clubs auf und wird seitdem auch in Deutschland konsumiert. In der Techno-Szene ist es besonders unter dem Namen Liquid Ecstasy bekannt. In sehr geringen Dosen hat es einen aufputschenden Effekt ähnlich wie MDMA (Ecstasy), hat aber damit nichts zu tun (vgl. Ecstasy).
Weitere gängige Namen für GHB/GBL sind Liquid X, Liquid E, G-Juice, Fantasy oder Gamma.

GHB bewirkt eine Stimulierung der Wachstumshormone und begünstigt den Fettstoffwechsel. Deshalb nehmen Bodybuilder es manchmal als nicht zugelassene Muskelaufbausubstanz ein. Es hat weniger unerwünschte Nebenwirkungen als übliche Anabolika.

Rechtliches

Anders als GHB unterliegt GBL nicht dem Betäubungsmittelgesetz. Der Deutsche Bundestag beschloss am 12. November 2025, GBL dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) zu unterstellen. Die Zustimmung zur Gesetzesänderung voraussichtlich im April 2026 durch den Bundesrat steht noch aus.

Besitz und Handel sind dann nur noch unter eingeschränkten Bedingungen für die Industrie erlaubt.

Ziel ist es, den Konsum einzuschränken und die Verwendung von GBL als K.o.-Tropfen einzudämmen.

Konsum

GHB ist als Substanz unauffällig. Sie ist flüssig, farb- und geruchslos und besitzt einen leicht seifenartigen und salzigen Geschmack, vergleichbar dem eines Salmiakbonbons.
In aller Regel wird GHB in kleinen Ampullen oder Flaschen zu 5 bis 10 Milliliter verkauft. In Einzelfällen wird die Substanz auch in Pulverform angeboten.
Bei der Einnahme von GHB in Reinform besteht Verätzungsgefahr im Mund und im oberen Magendarmtrakt durch bei der Herstellung nicht vollständig umgesetztes Natriumhydroxid. Bei Kontakt mit der Haut kann es mit GBL zu Hautreizungen kommen (vgl. EDI 2012).

Wirkung

Nach der oralen Einnahme kommt es bereits nach wenigen Minuten zu einer Wirkung, die bis zu 3 Stunden, in Einzelfällen auch bis zu einem Tag anhalten kann. Dabei wirkt GBL stärker als GHB.
Die Wirkung von GHB und die Art und Weise des Rausches sind stark dosisabhängig und variieren darüber hinaus je nach individueller Empfindlichkeit. 

Die Spanne zwischen angenehm empfundenem Rausch und einem fast komatösen Zustand ist gering.
GHB vermittelt ein Gefühl, das dem Alkoholrausch sehr ähnlich ist. Es kommt zu einem Zustand der Entspannung, Euphorie, sexueller Anregung, Antriebssteigerung, intensiverer Wahrnehmung mit akustischen und optischen Halluzinationen und wirkt angstlösend.

Je höher die Dosis, desto mehr unerwünschte Wirkungen treten auf. So führen höhere Dosen zu Schläfrigkeit bis hin zum komatösen Tiefschlaf, die mit Verwirrtheit, Gedächtnisstörungen, motorischen Problemen und Atembeschwerden einhergehen können (vgl. EDI 2012). 

Je höher die Dosis

1 - 2 gr                      Euphorisierend, „leichter Rausch“, Kontaktbedürfnis erhöht, Sinneseindrücke verstärkt, Hemmung bezüglich Intimkontakten reduziert
2 - 3 gr nach 5 – 20 Min. leichter Schwindel, Übelkeit, Sehstörungen, Krämpfe
3 - 4 gr nach 10 – 20 Min. bewusstlos
> 5 gr Tiefes Koma (1 – 4 Std.), Atemdepression

 

Langzeitwirkungen und Suchtgefahren

Bei regelmäßigem Konsum von GHB/GBL, d.h. mehr als 1x pro Woche, kann die Leber- und Nierenfunktion beeinträchtigt werden. Nicht selten sind länger anhaltende Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, Ängstlichkeit, Halluzinationen und Zittern die Folge.
Bei chronischem Konsum kann neben einer psychischen auch eine körperliche Abhängigkeit entstehen, welche beim Absetzen zu starken Entzugserscheinungen - ähnlich einem Benzodiazepin-Entzug - führt. Da auch ein Delir nicht ausgeschlossen werden kann, sollte die Substanz bei bestehender Abhängigkeit nur auf einer Entgiftungsstation abgesetzt werden.

Akute Risiken bei Mischkonsum

GHB/GBL wird auch zur Intensivierung des Rausches anderer Substanzen eingesetzt. Unkalkulierbare Wechselwirkungen bergen hohe Risiken: es kann zu Atemlähmungen und Erstickungsgefahr kommen ebenso wie zu Krämpfen bis hin zu Bewegungsunfähigkeit, Muskelverspannungen, Verwirrtheit, Gedächtnisstörungen und Koma, Schwindelgefühlen und Erbrechen (vgl. www.drugcom.de,  www.mindzone.de).

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